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Hornbach Baustoff Union GmbH
Einkaufsbedingungen
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Geltungsvorrausetzungen
Diese Einkaufsbedingungen (EKB) gelten für die Vertragsbeziehung zwischen der HORNBACH Baustoff Union GmbH, sowie derer Tochtergesellschaften Ruhland Kallenborn Co. GmbH, Robert Röhlinger GmbH und Union Bauzentrum HORNBACH GmbH und ggf. weiteren in die Verträge einbezogenen Unternehmen (im Folgenden einheitlich „HBU“ genannt) und dem Lieferanten, sofern und soweit sie im Einzelfall oder generell für bestimmte Geschäftsbeziehungen einbezogen wurden. Diese EKB gelten nur für Vertragsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2)
Ausschließliche Geltung der HBU-EKB
Sind die Geltungsvoraussetzungen gegeben, gelten diese EKB ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn HBU ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn HBU in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Leistungen vorbehaltlos annimmt.
§ 2
Schriftlichkeit
Aus Beweisgründen werden die Parteien Verträge, Änderungen und Ergänzungen schriftlich fassen, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist.
§ 3
Preise
(1)
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, beinhalten die vereinbarten Preise alle Leistungen, Nebenleistungen und Nebenkosten und verstehen sich zuzüglich etwaiger, gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.
(2)
Preiserhöhungen des Lieferanten sind nur durch Änderungskündigung mit angemessener Frist (in der Regel 3 Monate) möglich, jedoch frühestens 12 Monate nach der letzten Preisfestlegung/- erhöhung.
§ 4
Leistungszeiten, Liefertermine und Liefermengen
(1)
Vereinbarte Leistungszeiten sind verbindlich.
(2)
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Leistungszeit von 14 Kalendertagen, ab Vertragsschluss oder – falls der Lieferant aufgrund eines Rahmenvertrags zur Annahme der Bestellung von HBU verpflichtet ist – 14 Kalendertage ab Zugang der Bestellung.
(3)
Kann der Lieferant voraussichtlich seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, meldet er dies HBU unverzüglich.
(4)
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Leistungsverpflichtung die von der HBU gewünschte Versandanschrift. Für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile ist als Erfüllungsort D-67433 Neustadt an der Weinstraße vereinbart.
§ 5
Versand
(1)
Sofern nicht explizit anderes vereinbart, liegen den gemeinsamen Geschäftsaktivitäten grundsätzlich die DDP, Incoterms 2010 zu Grunde.
(2)
Pro Bestellung hat der Lieferant einen Lieferschein auszustellen. Dieser ist mit den Wege- und/oder Versandpapieren zu übergeben. Lieferschein und Versandpapiere (Frachtbriefe, Speditionsübergabescheine usw.) müssen insbesondere folgende Angaben enthalten: a) vollständige Anschrift der zu beliefernden Stelle, b) Bestell-Nr., c) Lieferanten-Nr., d) Lieferschein- Nr., e) Auflistung aller disponierten Artikel mit den entsprechenden Liefermengen, der Textbezeichnung, der Artikel- Nr. des Lieferanten, f) Art und Menge der Versandeinheiten (Anzahl der Paletten, Colli, Bunde, Rollen, lose Teile, etc.) sowie g) Gewicht.
§ 6
Verpackung
(1)
Die Waren sind so zu verpacken, dass Transport- und Lagerschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es sollen nur umweltfreundliche und recyclingfähige Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen. Hinsichtlich der Verpackungen, insbesondere für Verkaufsverpackungen, sorgt der Lieferant für die Erfüllung abfallrechtlicher Vorschriften am Bestimmungsort und erstattet der HBU insoweit entstehende Schäden und Kosten.
(2)
Die Anlieferung erfolgt auf tauschfähigen, standardisierten Ladungsträgern (im Folgenden "THM"), sofern nicht im Einzelfall eine andere Verpackung sachgerecht ist. Die THM dürfen seitlich nicht überbaut werden. THM und Ware müssen so vorbereitet sein, dass die Lieferung ohne weitere Vorkehrungen (außer des Entfernens von Schutzfolien und des Lieferscheins) samt THM in den Verkauf gebracht werden darf. THM werden direkt bei Anlieferung Zug um Zug getauscht.
§ 7
Rechnungstellung
(1)
Rechnungen sind mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten bei der jeweils zuständigen Niederlassung der bestellenden Gesellschaft einzureichen.
(2)
Jede Rechnung muss den geltenden Bestimmungen entsprechen und insbesondere folgende Angaben enthalten: a) Anschrift der belieferten Stelle bzw. Filiale, b) Lieferanten-Nr., c) Bestell-Nr., d) Lieferschein-Nr., e) Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, f) Auflistung aller gelieferten Artikel in der Reihenfolge unserer Bestellung mit den entsprechenden Liefermengen, der Textbezeichnung der Artikel, unserer Artikel-Nr., der Netto-Einzelpreise pro Artikel oder Einheit sowie g) Lieferantenangaben: Handelsname, Sitz, Umsatzsteuer-Identitätsnummer (USt.-Id.-Nr.), Bankverbindung, Steuernummer.
§ 8
Zahlung, Wirkung, Rückvergütung, Geltendmachung von Vertragsstrafen, Konzernverrechnungsklausel, Einbeziehung verbundener Unternehmen des Lieferanten
(1)
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen innerhalb von 30 Tagen netto nach Empfang der Gegenleistung, jedoch frühestens 30 Tage nach Rechnungseingang.
(2)
Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz der betroffenen HBUGesellschaft. Eventuelle Bankkosten bei Zahlung auf Auslandskonten (Konten in einem anderen Land als dem Land der betroffenen Gesellschaft) trägt der Lieferant.
(3)
Im Interesse einer zügigen Rechnungsbegleichung gelten Zahlungen nicht als Anerkenntnis ordnungsgemäßer Leistung oder der Forderung.
(4)
Änderungen der Bankverbindung des Lieferanten sind nur beachtlich, wenn der Lieferant diese rechtzeitig vor der Zahlung schriftlich mitgeteilt hat. HBU hat das Recht, eine Verifizierung der Änderung vor der nächsten Überweisung einzufordern.
(5)
Der Lieferant ist nur mit vorheriger Zustimmung berechtigt, Forderungen gegen HBU an Dritte abzutreten.
(6)
Jede HBU-Gesellschaft hat das Recht, gegen Forderungen des Lieferanten, die gegenüber anderen Unternehmen des HBU-Konzerns bestehen, mit Gegenforderungen und/oder Verbindlichkeiten konzernweit aufzurechnen. HBU hat das Recht, gegen Forderungen des Lieferanten mit eigenen Forderungen gegen den Lieferanten aufzurechnen. Darüber hinaus hat jedes HBU-Unternehmen das Recht, gegen Forderungen des Lieferanten mit Forderungen aufzurechnen, die einem anderen Unternehmen des HBU-Konzerns gegen den Lieferanten zustehen.
Jedes HBU-Unternehmen hat zudem das Recht, gegen Forderungen des Lieferanten, die diesem gegen eines der Unternehmen des HBU-Konzerns zustehen, mit eigenen Forderungen gegen den Lieferanten aufzurechnen.
HBU hat auch das Recht, gegen Forderungen des Lieferanten mit eigenen Forderungen gegen verbundene Unternehmen (§ 15 AktG) des Lieferanten aufzurechnen sowie mit Forderungen, die einem Unternehmen des HBU-Konzerns gegen verbundene Unternehmen (§ 15 AktG) des Lieferanten zustehen.
§ 9
Skonto
Sofern ein Skonto vereinbart wird, beginnt die Skontofrist nach Leistung des Lieferanten und mit Eingang der prüfbaren Rechnung. Sie endet nach Ablauf der angegebenen Frist. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf die Vornahme der Zahlungshandlung, nicht auf den Zahlungseingang beim Lieferant an.
§ 10
Mangelrechte
(1)
HBU nimmt Lieferungen nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung an. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mangelrüge, wenn diese innerhalb von vier Wochen nach Lieferung erfolgt.
(2)
Zu-Viel-Lieferung
Im Falle von Zu-Viel-Lieferungen ist die HBU berechtigt, den Lieferanten aufzufordern, diese Zu-Viel-Lieferungen binnen 7 Kalendertagen nach Aufforderung durch die HBU abzuholen; als Aufforderung gilt dabei auch eine Qualitätsmeldung („QMeldung“). Zur Abholung nimmt der Lieferant eine Terminabstimmung mit der HBU vor, bei der sich der Lieferant in zumutbarem Umfang den Bedürfnissen der HBU anzupassen hat. Lässt der Lieferant den Termin zur Rücknahme verstreichen, ist die HBU berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die Absenderadresse oder an den Lieferanten zurückzusenden. Der Lieferant ist nach Ablauf der 7 Kalendertage verpflichtet, der HBU auf Aufforderung unverzüglich die voraussichtlich anfallenden Versandkosten im Voraus zu erstatten.
(3)
Sachmangel
Macht die HBU einen Sachmangel geltend, hat der Lieferant das Recht, binnen 5 Kalendertagen nach Anzeige des Mangels durch die HBU die Prüfung der Ware am Belegenheitsort zu verlangen.
Zeigt der Lieferant binnen der 5 Kalendertage an, dass er von diesem Recht Gebrauch machen möchte, ist innerhalb von weiteren 7 Kalendertagen die Besichtigung durchzuführen, wobei der Lieferant sich den Bedürfnissen der HBU-Niederlassung oder des Endkunden in zumutbarem Umfang anpasst. Zeigt der Lieferant nicht binnen 5 Kalendertagen an, dass er von diesem Recht Gebrauch machen möchte, ist die HBU berechtigt, die Ware nach Ablauf der 5 Kalendertage nach Anzeige des Mangels die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die Absenderadresse oder an den Lieferanten zurückzusenden. Der Lieferant ist nach Ablauf der 5 Kalendertage verpflichtet, der HBU auf Aufforderung unverzüglich die voraussichtlich anfallenden Versandkosten im Voraus zu erstatten. Entsprechendes gilt, wenn trotz Besichtigungswunsches der Besichtigungstermin nicht vereinbart oder wahrgenommen wurde.
Dem Lieferanten steht es frei, der HBU nachzuweisen, dass die gelieferten Artikel mangelfrei und vertragsgemäß waren; in diesem Fall erhält der Lieferant gegebenenfalls verauslagte Versandkosten von der HBU erstattet.
(4)
Diese Regelungen beschränken gesetzliche Rechte der HBU nicht.
§ 11
Freistellung, Rechte Dritter, insbes. Produkthaftung
Soweit Dritten gegenüber HBU gesetzliche Ansprüche aufgrund des Verhaltens des Lieferanten zustehen, stellt dieser HBU von solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei. Dies gilt insbesondere für Produkthaftungsansprüche sowie Urheberrechts- und Patentrechtsverletzungen.
§ 12
Geheimhaltung und Referenznennung
(1)
Der Lieferant ist verpflichtet, alle betriebsbezogenen Informationen, welche er im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zu einer der HBU-Konzern-Gesellschaften erhält, geheim zu halten, sofern nicht erkennbar an der Geheimhaltung kein berechtigtes Interesse des HBU-Konzerns besteht (z.B. allgemein bekanntes Wissen) oder aufgrund einer gesetzlichen Pflicht bzw. einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung eine Offenlegung erforderlich ist. Eine Referenznennung durch den Lieferanten ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig.
(2)
Diese Verpflichtungen gelten nach Beendigung des Einkaufsrahmenvertrags 2 Jahre fort. Im Anschluss daran gilt die vertragliche Geheimhaltungspflicht fort, soweit und solange die fragliche Information aus einem Geschäftsgeheimnis von HBU besteht. Darüber hinausgehende gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungsregelungen bleiben unberührt.
§ 13
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1)
Es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts (CISG) und etwaiger Kollisionsrechte. Das Gleiche gilt für etwaige vorvertragliche Schuldverhältnisse in Zusammenhang mit dem Vertrag.
Bei Leistungen in oder für andere Länder als Deutschland hat der Lieferant zudem die zwingenden Regelungen des Leistungsortes zu beachten.
(2)
Gerichtsstand ist Neustadt/Weinstraße. HBU bleibt es jedoch vorbehalten, am Sitz des Lieferanten zu klagen.
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